Norm
GBG §32Rechtssatz
Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung und als solches dingliches Verfügungsgeschäft. Die Ausstellung und Unterfertigung einer Aufsandungserklärung kann auch schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung klagsweise begehrt werden. Daraus ergibt sich, dass die Aufsandungserklärung weder für die finanzbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 BAO noch für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts an sich Voraussetzung oder maßgeblich ist. Es schadet daher nicht, wenn sie zeitlich solchen Bescheinigungen oder Genehmigungen vorausgeht und demzufolge auch nicht, wenn sie danach - im Umfang des ursprünglichen Vertragsumfangs - abgeändert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112181Im RIS seit
15.07.1999Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020