RS OGH 1999/6/15 5Ob157/99w, 5Ob269/08g, 8Ob114/15w, 6Ob60/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1999
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Norm

GBG §32
BAO §160

Rechtssatz

Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung und als solches dingliches Verfügungsgeschäft. Die Ausstellung und Unterfertigung einer Aufsandungserklärung kann auch schon vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung klagsweise begehrt werden. Daraus ergibt sich, dass die Aufsandungserklärung weder für die finanzbehördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 BAO noch für die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Rechtsgeschäfts an sich Voraussetzung oder maßgeblich ist. Es schadet daher nicht, wenn sie zeitlich solchen Bescheinigungen oder Genehmigungen vorausgeht und demzufolge auch nicht, wenn sie danach - im Umfang des ursprünglichen Vertragsumfangs - abgeändert wird.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 157/99w
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 157/99w
  • 5 Ob 269/08g
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 269/08g
    nur: Die Aufsandungserklärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung. (T1)
  • 8 Ob 114/15w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 114/15w
    Vgl auch; Beisatz: Die Aufsandungserklärung ist gemäß § 32 GBG nicht Teil des Verpflichtungsgeschäfts, sondern des Verfügungsgeschäfts. (T2); Veröff: SZ 2015/130
  • 6 Ob 60/18v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 60/18v
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112181

Im RIS seit

15.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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