RS OGH 1999/6/16 7Rs162/99s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1999
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Norm

ASGG §2
ZPO §196
ZPO §496 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ist ein Sachverständiger von Amts wegen zu bestellen und sind dessen Gebühren auch von Amtsgeldern zu entrichten, ist es nicht verboten, schon vor Fassung eines Beweisbeschlusses den Sachverständigen zu bestellen und ihn aufzufordern, ein schriftliches Gutachten bis zur ersten mündlichen Streitverhandlung zu erstellen (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 907). Im übrigen ist diese Vorgangsweise auch im Hinblick auf § 39 Abs 1 ASGG unbedenklich, weil sie der Verfahrensbeschleunigung dient und durch §§ 88 ASGG gedeckt ist (vgl. Kuderna, ASGG2 Rz 1 zu §§ 88 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000337

Dokumentnummer

JJR_19990616_OLG0009_0070RS00162_99S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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