Norm
ASGG §2Rechtssatz
Ist ein Sachverständiger von Amts wegen zu bestellen und sind dessen Gebühren auch von Amtsgeldern zu entrichten, ist es nicht verboten, schon vor Fassung eines Beweisbeschlusses den Sachverständigen zu bestellen und ihn aufzufordern, ein schriftliches Gutachten bis zur ersten mündlichen Streitverhandlung zu erstellen (vgl. Fasching, Lehrbuch2, Rz 907). Im übrigen ist diese Vorgangsweise auch im Hinblick auf § 39 Abs 1 ASGG unbedenklich, weil sie der Verfahrensbeschleunigung dient und durch §§ 88 ASGG gedeckt ist (vgl. Kuderna, ASGG2 Rz 1 zu §§ 88 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000337Dokumentnummer
JJR_19990616_OLG0009_0070RS00162_99S0000_001