Norm
ASVG §131Rechtssatz
1. Die Krankenkasse darf Kosten einer Auslandsbehandlung nicht übernehmen, wenn eine andere, gleich oder ähnlich erfolgversprechende Behandlung der Krankheit im Inland möglich ist.
2. Eine Behandlung entspricht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse, wenn über ihre Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit in den einschlägigen Fachkreisen Konsens besteht.
3. Zur Feststellung so genannter genereller Tatsachen durch das Revisionsgericht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:1999:RS0113742Dokumentnummer
JJR_19990616_AUSL002_0010KR00004_9800000_001