RS OGH 1999/6/16 7Rs79/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1999
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Norm

ZPO §380 Abs3
AußStrG §§236ff
GOG §87 Abs1
ABGB §16
MRK Art2

Rechtssatz

Auch eine unter Sachwalterschaft stehende Partei, die nicht in der Lage ist - dies auf Grund ihrer geistigen Erkrankung - ihre Mitwirkung im Zivilverfahren (hier: Pflegegeldverfahren) entsprechend einzuschätzen, kann nicht zwangsweise verhalten werden, sich als "Beweismittel" zur Verfügung zu stellen. Zwangsmittel zur Veranlassung ihrer medizinischen Untersuchung im sozialgerichtlichen Verfahren (Aufbrechen der Türe, Vorführung zum Arzt etc.) sind unzulässig. Allfällige Zwangsmittel sind nur im Außerstreitverfahren zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000340

Dokumentnummer

JJR_19990616_OLG0009_0070RS00079_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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