Norm
ZPO §380 Abs3Rechtssatz
Auch eine unter Sachwalterschaft stehende Partei, die nicht in der Lage ist - dies auf Grund ihrer geistigen Erkrankung - ihre Mitwirkung im Zivilverfahren (hier: Pflegegeldverfahren) entsprechend einzuschätzen, kann nicht zwangsweise verhalten werden, sich als "Beweismittel" zur Verfügung zu stellen. Zwangsmittel zur Veranlassung ihrer medizinischen Untersuchung im sozialgerichtlichen Verfahren (Aufbrechen der Türe, Vorführung zum Arzt etc.) sind unzulässig. Allfällige Zwangsmittel sind nur im Außerstreitverfahren zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1999:RW0000340Dokumentnummer
JJR_19990616_OLG0009_0070RS00079_99K0000_001