Norm
UrhG §21 Abs1Rechtssatz
Wer Logo als Unternehmenszeichen zeichnen läßt, erwirbt mangels gegenteiliger Vereinbarung gemäß § 28 Abs 1 UrhG damit auch die Befugnis das Logo ohne Einwilligung des Urhebers zusammen mit dem Unternehmen weiterzuveräußern. Bei Veräußerung muß der Urheber Zusatz mit Hinweis auf neuen Unternehmer dulden. Änderungen durch Verkleinern der Schriftgröße sowie der Buchstabenabstände beim Wort ".Fitness." und die Aufnahme eines 3D-Effektes ("Schattierung") beim Wort "Zimmermann" muß er nicht hinnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112212Dokumentnummer
JJR_19990622_OGH0002_0040OB00159_99G0000_001