- 14 Os 62/99
- 13 Os 40/00
Entscheidungstext OGH 19.07.2000 13 Os 40/00
Auch
- 13 Os 142/00
Vgl auch
- 15 Os 116/02
Vgl; Beisatz: Eine zur Annahme einer Handlungseinheit und damit zur Addition aller tatgegenständlichen Suchtgiftmengen führende fortlaufende Tatbestandsverwirklichung ist dann anzunehmen, wenn die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und wenn dabei auf der subjektiven Tatseite der zumindest bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. Die Zusammenrechnung der Einzelmengen aus einer Serie von Tathandlungen setzt somit voraus, dass der Vorsatz des Täters von vornherein auf eine Tatbildverwirklichung in Teilmengen gerichtet war. (T1); Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 vierter Fall SMG. (T2)
- 11 Os 145/02
Vgl; Beis wie T1 nur: Eine zur Annahme einer Handlungseinheit und damit zur Addition aller tatgegenständlichen Suchtgiftmengen führende fortlaufende Tatbestandsverwirklichung ist dann anzunehmen, wenn die betreffenden Einzelakte objektiv mit einer am einheitlichen Gefahrenbegriff orientierten Kontinuität gesetzt werden und wenn dabei auf der subjektiven Tatseite der zumindest bedingte Vorsatz des Täters jeweils auch den an die bewusst kontinuierliche Begehung geknüpften Additionseffekt mitumfasst. (T3)
- 13 Os 131/02
nur: Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (
§ 28 Abs 6 SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (
§ 5 Abs 1 StGB) mitumfasst, fällt diesem das Verbrechen nach
§ 28 Abs 2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. (T4); Beisatz: Wird ein solcher Täterwille nicht als erwiesen angenommen, können derartige Einzelakte nur jeweils das Vergehen nach § 27 Abs 1 sechster oder siebter Fall SMG begründen. (T5)
- 13 Os 10/03
nur T4; Beis wie T5
- 13 Os 156/02
nur T4; Beis wie T5
- 14 Os 77/03
nur T4; Beis wie T2
- 15 Os 134/03
Auch; nur T4
- 14 Os 1/04
Auch; nur T4
- 13 Os 1/04
Auch; nur T4; Beis wie T5
- 13 Os 134/04
Vgl; Beisatz: Bei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtetem Vorsatz werden so viele Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall (= Inverkehrsetzen) begründet, wie oft die Grenzmenge (
§ 28 Abs 6 SMG) in der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes enthalten ist. Bei Erreichen des 25-fachen der Grenzmenge sind gleichartige Handlungen, zu einer Subsumtionseinheit nach
§ 28 Abs 4 Z 3 SMG zusammenfassen, also solche des selben Tatbildes, wie etwa des Inverkehrsetzens, nicht aber solche verschiedener Tatbilder, wie etwa Aus- und Einfuhr einerseits und Inverkehrsetzen andererseits. (T6)
- 12 Os 146/05w
Auch; nur T4; Beis wie T3
- 12 Os 7/07g
Auch; nur: Ist beim Verkauf mehrerer, die Grenzmenge (
§ 28 Abs 6 SMG) zwar nicht für sich allein, wohl aber in Summe erreichender Teilmengen von vornherein die kontinuierliche Begehung und der daran geknüpfte Additionseffekt vom Willen des Angeklagten (
§ 5 Abs 1 StGB) mitumfasst, fällt diesem das Verbrechen nach
§ 28 Abs 2 SMG als tatbestandliche Handlungseinheit im Sinne fortlaufender Verwirklichung zur Last. (T7)
- 15 Os 132/06k
Auch; nur T4
- 12 Os 118/07f
Auch
- 12 Os 48/08p
Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T8); Beisatz: Der Unterschied zwischen
§ 28a Abs 1 SMG und der Vorgängerbestimmung des
§ 28 Abs 2 SMG aF liegt darin begründet, dass früher tatbildlich handelte, wer „ein Suchtgift in einer großen Menge (=
§ 28 Abs 6 SMG aF) in Verkehr setzte, während nunmehr das Tatbild erfüllt, wer „Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge" in Verkehr setzt. Die die Grenzmenge sachlich definierenden Bestimmungen des bisher in Kraft gewesenen
§ 28 Abs 6 SMG aF und des neu geschaffenen
§ 28b SMG sind - soweit hier von Interesse - inhaltlich ident. (T9); Beisatz: Ein mit Additionsvorsatz erfolgtes mehrfaches In-Verkehr-Setzen kleinerer Suchtgiftquanten ab Überschreiten der Grenzmenge im Sinn des
§ 28b SMG erfüllt - nach wie vor - den Tatbestand des Verbrechens des Suchtgifthandels nach
§ 28a Abs 1 SMG. (T10)
- 12 Os 41/08h
Vgl; Beis wie T5
- 11 Os 117/08b
Vgl; Beisatz: Verfolgt der Täter die Absicht, das durch fortlaufende Tathandlungen verwirklichte Delikt nach
§ 28a Abs 1 SMG in der Weise zu wiederholen, dass er mittels eines vom Additionsvorsatz umfassten Kleinhandels mehrfach ein die Grenzmenge infolge Zusammenrechnens übersteigendes Suchtgiftquantum erzeugt, ein- oder ausführt, einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, so handelt er - lege non distinguente - bei auf eine fortlaufende Einnahme gerichteter Tendenz (
§ 70 StGB) gleichermaßen gewerbsmäßig nach
§ 28a Abs 2 Z 1 SMG wie bei derart begangenen qualifizierten Einzeltaten. Voraussetzung in subjektiver Hinsicht ist die Absicht des Angeklagten auf die Erzielung eines fortlaufenden Einkommens durch das wiederholte Überlassen von (allenfalls sukzessive zu erreichenden) die Grenzmenge übersteigenden Suchtgiftmengen. (T11)
- 14 Os 94/08t
Vgl; Bem: Zur neuen Rechtslage ab 1. 1. 2008 (idF BGBl I 110/2007) siehe auch
RS0124018. (T12)
- 12 Os 73/08i
Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
- 13 Os 99/09x
Auch; Beis ähnlich wie T10
- 12 Os 47/09t
Vgl; Beis wie T1
- 14 Os 57/10d
Auch; Beis ähnlich wie T10
- 11 Os 123/10p
Vgl
- 14 Os 121/10s
Vgl
- 11 Os 74/11h
Vgl auch
- 11 Os 116/11k
Entscheidungstext OGH 17.11.2011 11 Os 116/11k
Vgl; Beisatz: Verantwortet ein Täter infolge eines von vornherein bestehenden Willens auf kontinuierliche Begehung einer als Suchtgifthandel inkriminierten Tatmodalität und eines daran geknüpften Additionsvorsatzes die selbständige Qualifikation des
§ 28a Abs 1 SMG, liegt bei einem kontinuierlichen Überlassen ab Überschreiten der Grenzmenge zufolge Spezialität keine die Qualifikation des
§ 27 Abs 4 Z 1 SMG auslösende Handlung nach § 27 Abs 1 oder 2 SMG vor, siehe RS0127300. (T13)
- 11 Os 137/11y
Entscheidungstext OGH 17.11.2011 11 Os 137/11y
Vgl auch
- 15 Os 122/12y
Entscheidungstext OGH 21.11.2012 15 Os 122/12y
Auch; Beis wie T11
- 13 os 19/13p
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 13 os 19/13p
Vgl auch
- 15 Os 174/13x
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 174/13x
Auch
- 12 Os 10/14h
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 12 Os 10/14h
Auch; Beisatz:
§ 28a Abs 2 Z 1 SMG setzt die ? auch eine zeitliche Komponente umfassende Absicht voraus, sich durch das wiederholte Überlassen von die Grenzmenge (jeweils) übersteigenden Suchtgiftquanten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T14)
- 15 Os 7/14i
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 7/14i
Auch; Beis wie T11
- 15 Os 105/14a
Entscheidungstext OGH 01.10.2014 15 Os 105/14a
Vgl; Beisatz: Hier: Für die Erfüllung der Grenzmengenqualifikation des § 22a Abs 5 zweiter Fall ADBG 2007 ist ein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichteter Vorsatz nicht erforderlich (T15)
- 14 Os 7/15h
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 14 Os 7/15h
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T14
- 12 Os 33/15t
Entscheidungstext OGH 07.05.2015 12 Os 33/15t
Vgl
- 15 Os 55/15z
Entscheidungstext OGH 10.06.2015 15 Os 55/15z
Auch
- 12 Os 87/15h
Entscheidungstext OGH 24.07.2015 12 Os 87/15h
Auch
- 15 Os 124/15x
Entscheidungstext OGH 09.09.2015 15 Os 124/15x
Auch; Beis wie T11
- 13 Os 138/16t
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 13 Os 138/16t
Auch; Beis wie T11
- 14 Os 8/17h
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 14 Os 8/17h
Auch; Beis wie T11
- 13 Os 78/17w
Entscheidungstext OGH 06.09.2017 13 Os 78/17w
Auch
- 14 Os 124/17t
Vgl; Gegenteilig Beis wie T11; Beis wie T14; Beisatz: Siehe nunmehr RIS?Justiz
RS0131856. (T16)
- 12 Os 20/18k
Auch; Beis wie T11
- 11 Os 23/18v
Vgl; Beis ähnlich wie T11
- 12 Os 2/18p
Auch; Beis wie T11
- 12 Os 125/18a
Auch
- 14 Os 59/20p
Vgl
- 11 Os 93/21t
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T5
- 14 Os 18/22m
Entscheidungstext OGH 31.03.2022 14 Os 18/22m
Vgl