TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/30 2003/16/0508

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198 Abs1;
BAO §216;
LAO NÖ 1977 §150 Abs1;
LAO NÖ 1977 §164;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der A-AG in W, vertreten durch die Jarolim Singer Specht Rechtsanwälte GmbH, 1020 Wien, Obere Donaustraße 63, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Juli 2003, Zl. IVW3-BE 3241901/050-2003, betreffend Abrechnung von Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte mit Schriftsatz vom 8. März 2000 die Rückzahlung der für Oktober 1999 bis Jänner 2000 entrichteten Getränkesteuer und gleichzeitig die Festsetzung der Getränkesteuer für den genannten Zeitraum mit S 0,--.

Mit Bescheid vom 12. September 2000 hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde S. die Getränke- und Speiseeissteuer für alkoholische Getränke für den Zeitraum Oktober 1999 bis Jänner 2000 mit S 0,-- festgesetzt und den Rückzahlungsantrag abgewiesen. Die Nullfestsetzung begründete die erstinstanzliche Behörde mit der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vorschreibung von Getränkesteuer auf alkoholische Getränke. Der Rückzahlungsantrag sei deshalb abzuweisen gewesen, weil hinsichtlich der alkoholfreien Getränke und der Aufgussgetränke kein Guthaben entstanden sei. Hinsichtlich der alkoholischen Getränke sei gemäß § 186a Abs. 1 Niederösterreichische Abgabenordnung (NÖ AO) die Getränkesteuer dann nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen, wenn die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft hätte die Abgabe auf den Endverbraucher überwälzt, die Abgabe sei somit wirtschaftlich nicht vom Abgabepflichtigen, sondern vom Kunden getragen worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft hinsichtlich der Abweisung des Rückzahlungsantrages Berufung und beantragte gleichzeitig die Erlassung eines Abrechnungsbescheides hinsichtlich der Änderung der Abgabenfestsetzung für die "Umsätze mit alkoholischen Getränken für den Zeitraum 10-12/1999 bzw. 1/2000".

Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2001 wurde die Berufung sowie der Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2001 erklärte die beschwerdeführende Gesellschaft, die Berufung gegen den Bescheid vom 12. September 2000 hinsichtlich der "Abweisung der beantragten Erstattung gemäß § 199 Abs. 1 NÖ AO zurückzunehmen" und beantragte neuerlich de Erlassung eines Abrechnungsbescheides.

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde S. erließ am 9. August 2001 einen Abrechnungsbescheid, in dem festgestellt wurde, dass die Abgabenkonten der beschwerdeführenden Gesellschaft im Zeitraum Oktober 1999 bis Jänner 2000 ausgeglichen seien, somit keinerlei Differenzen bezüglich der festgesetzten und der entrichteten Getränkesteuer bestünden. Hinsichtlich der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke könne sich auf den Abgabenkonten kein Guthaben befinden, weil die Getränkesteuer im Fall der nachgewiesenen Überwälzung auf den Endverbraucher nicht gutzuschreiben und nicht zurückzuzahlen sei. In der Begründung führte die erstinstanzliche Behörde aus, der Bescheid über die Festsetzung der in Frage stehenden Getränkesteuer sowie hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Rückzahlung der für diesen Zeitraum bereits entrichteten Getränkesteuer sei rechtskräftig geworden. Die rechtskräftige Abweisung der Rückzahlung bzw. Gutschrift der Getränkesteuer könne aus Gründen der Rechtssicherheit nicht durchbrochen werden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat die erstinstanzliche Behörde mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Oktober 2001 als unbegründet abgewiesen, worauf die beschwerdeführende Gesellschaft einen Vorlageantrag stellte.

Mit Bescheid vom 1. April 2003 hat die Stadtgemeinde S. die Berufung der beschwerdeführenden Gesellschaft als unbegründet abgewiesen, wogegen diese wiederum Vorstellung erhob.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte sie aus, es seien dadurch, dass mit dem Bescheid vom 12. September 2000 die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke einerseits mit Null festgesetzt, der Rückzahlungsantrag aber abgewiesen worden sei, keine Änderung auf dem Abgabenkonto eingetreten. Daraus folge, dass ein rückzahlbares oder (nur) verrechenbares Guthaben nicht habe entstehen können. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2002/16/0245.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2003, B 1139/03, abgelehnt. Die Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin erschließbar dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde die Entscheidung der mitbeteiligten Stadtgemeinde, keine Richtigstellung des Kontostandes der beiden für die Beschwerdeführerin angeführten Abgabenkonten vorzunehmen, bestätigt habe.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Zur Gegenschrift hat die beschwerdeführende Gesellschaft eine Replik erstattet, die sie mit Schriftsatz vom September 2004 ergänzte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 2003, Zl. 2002/16/0245, lag zu Grunde, dass zunächst die von der auch dort beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum Jänner bis September 1999 bereits entrichtete Getränkesteuer für alkoholische Getränke mit Null festgesetzt und ein Antrag auf Rückzahlung der bezahlten Getränkesteuer abgewiesen wurde. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, die Abgabe sei auf den Endverbraucher überwälzt und wirtschaftlich vom Kunden getragen worden. Damit sei die Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit dem dann angefochtenen Abrechnungsbescheid wurde festgestellt, dass auf den beiden Getränkesteuerkonten der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Zeitraum Jänner bis September 1999 kein Guthaben entstanden sei, weil - so die auch dort belangte Behörde begründend - durch die Festsetzung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit Null einerseits, andererseits aber wegen der Abweisung des Rückzahlungsantrages keine Änderungen auf dem Abgabenkonto eingetreten seien. Daraus folge, dass ein rückzahlbares oder verrechenbares Guthaben nicht habe entstehen können.

In dem zitierten, die Beschwerde gegen den eben genannten Bescheid abweisenden Erkenntnis vom 30. April 2003 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass

"bei verständiger Würdigung des Gesamtinhalts dieses (die Getränkesteuer mit Null festsetzenden und die Rückzahlung abweisenden) Bescheides ... davon auszugehen (ist), dass der Ausspruch über die Verweigerung der Rückzahlung der in Rede stehenden Abgaben den Ausspruch über die Verweigerung einer Gutschrift dieser Abgaben einschließt. Daraus folgt aber, dass durch diesen Bescheid auf den Abgabenkonten der Beschwerdeführerin eine Gutschrift der entrichteten Getränkesteuer auf alkoholische Getränke nicht erfolgen konnte. Damit entspricht der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Abrechnungsbescheid im Ergebnis dem Gesetz".

Der vorliegende Fall gleicht der eben wiedergegebenen Konstellation sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch im Hinblick auf die zu beantwortende Rechtsfrage; er unterscheidet sich lediglich durch den Abrechnungszeitraum. Aus den im Erkenntnis vom 30. April 2003 genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, entspricht der Abrechnungsbescheid auch im vorliegenden Fall dem Gesetz. Entgegen der von der beschwerdeführenden Gesellschaft in ihrer Ergänzung der Replik zur Gegenschrift geäußerten Ansicht steht dieses Ergebnis auch mit den im Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2002/15/0081, getroffenen Aussagen im Einklang, weil dort nur eine Nullfestsetzung erfolgte, ohne dass auch ein bescheidmäßiger Abspruch über die Rückzahlung vorlag.

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft in ihrer Beschwerde ausführt, die Abweisung des Rückzahlungsantrages dürfe keine Auswirkungen auf die kontomäßige Verrechnung des durch die Nullfestsetzung entstandenen Guthabens in Höhe des seinerzeit entrichteten Getränkesteuerbetrages für den in Rede stehenden Zeitraum haben, ist ihr zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 12. September 2000 mit der Abweisung des Rückzahlungsantrages ebenfalls gleichzeitig ausgesprochen wurde, dass die Getränkesteuer auch nicht gutzuschreiben sei. Darauf hat die belangte Behörde zutreffend Bedacht genommen. Wurde nämlich die Getränkesteuer mit Null festgesetzt, gleichzeitig aber auch ausgesprochen, dass die Differenz zwischen der Nullfestsetzung und der entrichteten Getränkesteuer nicht gutzuschreiben ist, so hindert dieser Ausspruch den von der beschwerdeführenden Gesellschaft geforderten Buchungsvorgang, weshalb er auch keinen Eingang in den Abrechnungsbescheid finden konnte.

Ohne nähere Begründung bleibt die in der Beschwerde geäußerte Ansicht, dass trotz rechtskräftigem Verbotes, einen Betrag gutzuschreiben, diese Gutschrift in einem Abrechnungsbescheid, mit dem nur die Richtigkeit der Gebarung und nicht die Richtigkeit der ihr zu Grunde liegenden Festsetzungen festgestellt werden soll, zu berücksichtigen. Behauptet die beschwerdeführende Gesellschaft in diesem Zusammenhang die Rechtswidrigkeit der Abweisung des Rückzahlungsantrages, ist sie darauf zu verweisen, dass das Abrechnungsbescheidverfahren nicht dazu dient, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen (vgl.  Ritz, BAO2, § 216 Rz 4 und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Rückzahlungssperre behauptet, ist sie auf das von ihr ohnehin zitierte Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0148, und auf den Umstand zu verweisen, dass im vorliegenden Fall nicht die Rechtmäßigkeit des Rückzahlungsbescheides, sondern jene des Abrechnungsbescheides zu überprüfen war. Es wäre an der beschwerdeführenden Gesellschaft gelegen gewesen, die gegen die Abweisung des Rückzahlungsantrages erhobene Berufung nicht zurückzuziehen, sondern die Entscheidung im Instanzenzug überprüfen zu lassen und in diesem Verfahren die nunmehr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken vorzutragen. Gegen die Anwendungen der Bestimmungen über den Abrechnungsbescheid hat der Verwaltungsgerichtshof keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 30. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160508.X00

Im RIS seit

22.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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