RS OGH 1999/6/23 7Ob144/99y

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Norm

VersVG §157

Rechtssatz

Die Regelung des § 157 VersVG gilt wegen der Gleichheit des Zweckes auch im Ausgleichsverfahren, für Leistungsbegehren und Feststellungsbegehren. Auch in der Entscheidung SZ 52/32 = EvBl 1979/186 (in der es freilich vorrangig um die Haftung eines Vorbehaltserben des haftpflichtversicherten Erblassers für die Entschädigungsforderung eines Dritten ging) hielt der Oberste Gerichtshof - worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - die Gedanken des § 157 VersVG ausdrücklich "für analogiefähig". Tatsächlich ist ja die Interessenlage eines geschädigten Dritten im Konkursverfahren des Schädigers und im Falle eines Ausgleiches desselben durchaus vergleichbar: In beiden Fällen geht es (vorrangig) darum, daß der Schuldner eines Gläubigers seine Zahlungspflichten vernachlässigt hat und dem Gläubiger, weil Singularexekution nicht zur Befriedigung führt (bzw führen kann) und das Vermögen des zahlungsunfähigen Schuldners auch nicht zur (vollen) Befriedigung ausreicht, nur verhältnismäßige Befriedigung offensteht. Hier soll nun § 157 VersVG ein vom Gesetzgeber besonders erwünschtes "Vorzugsrecht des Geschädigten" (Überschrift vor § 157 dVersVG) schaffen. Hiedurch wird auch der Zweck des Ausgleichsverfahrens (anders als ein Konkursverfahren, das äußerstenfalls das gesamte Vermögen des Gemeinschuldners liquidiert), nämlich einen Konkurs abzuwenden und dem Schuldner durch teilweisen Schulderlaß die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes im Sinne seiner Sanierung zu gewährleisten, weder gefährdet noch vereitelt. Kann aber nach dieser Gesetzesstelle der Dritte zur Gänze abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers (gleichermaßen ob im Konkurs oder im Ausgleich) verlangen, dann ist es auch nur konsequent und folgerichtig, dieselben Grundsätze auch hinsichtlich des (unstrittig gegebenen) Feststellungsanspruches gelten zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112253

Dokumentnummer

JJR_19990623_OGH0002_0070OB00144_99Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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