RS OGH 1999/6/23 7Ob144/99y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1999
beobachten
merken

Norm

VersVG §157

Rechtssatz

Die Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers soll nicht allen seinen Gläubigern (nach Konkursgrundsätzen klassenmäßig und anteilsmäßig), sondern ausschließlich dem Dritten zukommen, welcher insoweit in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt, weil den übrigen Konkursgläubigern ansonsten ein ihnen nicht zustehender Vorteil entstünde, würde die Entschädigung einfach in die Konkursmasse fallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112252

Dokumentnummer

JJR_19990623_OGH0002_0070OB00144_99Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten