Norm
JN §6 BRechtssatz
Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des § 76 Abs 1 JN subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112136Dokumentnummer
JJR_19990623_OGH0002_0070OB00347_98Z0000_001