RS OGH 1999/6/23 7Ob347/98z, 4Ob39/00i, 1Ob39/00t, 8Ob241/02b, 2Ob308/02m, 7Ob280/02f, 9Ob253/02z, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1999
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Norm

JN §6 B
JN §65
JN §76 Abs1 I
JN §92a
JN §93 Abs1

Rechtssatz

Die Anordnung, daß auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Beklagten abzustellen ist, kann auf den Fall, daß beide Ehegatten vom Staatsanwalt als Beklagte in Anspruch genommen werden, zumindest dann nicht angewendet werden, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Gerichtssprengeln aufhältig sind. Es kommt nur die gegenüber allen sonstigen Möglichkeiten des § 76 Abs 1 JN subsidiäre Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien in Betracht. Dieser beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN aus.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 347/98z
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 347/98z
  • 4 Ob 39/00i
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 4 Ob 39/00i
    Gegenteilig; Beisatz: § 76 Abs 1 JN ist für die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts (§§ 23, 28 EheG) nicht anwendbar. Zuständig ist das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des (der) beklagten Ehegatten. Für den Ehegatten, für den das angerufene Gericht nicht das Gericht seines allgemeinen Gerichtsstands ist, ist der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (§ 93 Abs 1 JN) begründet (Abgehen von der Entscheidung 7 Ob 347/98z). (T1)
  • 1 Ob 39/00t
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 39/00t
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: § 76 Abs 1 JN regelt die örtliche Zuständigkeit für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien. Die Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwalts gegen beide Ehegatten wird in dieser Gesetzesbestimmung nicht erwähnt. (T2); Veröff: SZ 73/27
  • 2 Ob 308/02m
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 2 Ob 308/02m
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
  • 8 Ob 241/02b
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 Ob 241/02b
    Auch; nur: Der beide Beklagte erfassende besondere gemeinsame Gerichtsstand schließt den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN aus. (T3); Beisatz: Hier: Gemeinsamer Gerichtsstand der Schadenszufügung gemäß § 92a JN. (T4)
  • 7 Ob 280/02f
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 280/02f
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
  • 9 Ob 253/02z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 253/02z
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 283/02b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 283/02b
    Ähnlich; nur T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 285/02x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 285/02x
    Ähnlich; nur T3; Beis wieT4
  • 1 Ob 298/02h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 298/02h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 7 Ob 302/02s
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 302/02s
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112136

Dokumentnummer

JJR_19990623_OGH0002_0070OB00347_98Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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