- 2 Ob 182/99z
- 7 Ob 266/98p
- 1 Ob 2/00a
nur: Im Erlagsgesuch ist der Erlagsgrund anzugeben, das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 an sich taugt. (T1)
Beisatz: Dem Erlagsgericht obliegt (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung; sie verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden. Insoweit kann der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden; der Erlagsgegner kann geltend machen, dass das Vorbringen des Erlegers unschlüssig sei. (T2)
- 5 Ob 32/00t
Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/48
- 7 Ob 50/00d
nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 137/01f
Beis wie T2 nur: Dem Erlagsgericht obliegt (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung. (T3)
Beisatz: Nur in diesem Rahmen ist der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar. (T4)
- 9 Ob 96/01k
Beis wie T2 nur: Dem Erlagsgericht obliegt (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung; sie verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden. Insoweit kann der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden. (T5)
Beisatz: Die Anfechtungsbefugnis beschränkt sich darauf, die Unschlüssigkeit der Behauptung eines mit dem eigenen Ausfolgungsanspruch konkurrierenden Rechts geltend zu machen. (T6)
- 1 Ob 322/01m
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Neuerungen können bei Überprüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbeschlusses nicht berücksichtigt werden, muss doch die Schlüssigkeit im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlagsbeschlusses geprüft werden. (T7)
Beisatz: All diese Grundsätze gelten auch für den Erlag nach § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse. (T8)
- 1 Ob 179/02h
Beis wie T3; Beis wie T4
- 6 Ob 9/03x
Vgl; Beis wie T3
- 5 Ob 116/03z
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
Veröff: SZ 2003/65
- 6 Ob 308/02s
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Nur wenn nach einer Schlüssigkeitsprüfung schon aus den Angaben des Erlegers hervorgeht, dass der von ihm benannte Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann, ist der Hinterlegungsantrag abzuweisen (so schon SZ 71/158;
6 Ob 9/03x). (T9)
- 9 Ob 101/06b
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
- 4 Ob 23/07x
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Die allein strittige Art der Verwahrung beeinträchtigt - anders als die Annahme des Erlags als solche - die (materielle) Rechtsstellung der Erlagsgegnerin nicht. (T10)
- 8 Ob 39/07d
Auch; Beisatz: Dem Erlagsgericht obliegt nur eine Schlüssigkeitsprüfung, die verhindert, dass die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahrungsaufgaben belastet werden. (T11)
- 6 Ob 105/08x
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 78/09s
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 nur: Nur in diesem Rahmen ist der Beschluss im Rechtsmittelverfahren überprüfbar. (T12)
- 9 Ob 42/09f
- 8 Ob 71/09p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Das Hinterlegungsgericht hat mit einer gewissen Formstrenge zu prüfen, ob im Erlagsantrag der Erleger und der Gläubiger, für den erlegt wird, sowie der Erlagsgegenstand und der Erlagszweck bezeichnet sind (SZ 51/42;
6 Ob 308/02s). (T13)
Beisatz: Eine eingeschränkte Prüfungspflicht kann sich aus einer zweifelhaften Erklärung des Erlagsgegners ergeben, der zu einer Klarstellung aufzufordern ist. (T14)
- 2 Ob 93/09d
Vgl; nur T1; Beis wie T3
- 1 Ob 168/10b
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
- 6 Ob 71/11a
Vgl; Beis wie T13
- 6 Ob 87/11d
Beis wie T13
- 1 Ob 178/11z
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 178/11z
Auch; Beis wie T3; Beis wie T13
- 4 Ob 206/11i
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 206/11i
Auch; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Der erkennende Senat hält daran fest, dass der Erlagsgegner nur dann zur Bekämpfung des den Erlag annehmenden Beschlusses befugt ist, wenn er dadurch in seiner materiellen Rechtsstellung beeinträchtigt wird und daher (auch) materiell beschwert ist. Da ein Erlag ohne zureichenden Erlagsgrund den Schuldner nicht befreit, liegt eine solche Beeinträchtigung beim Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners im Regelfall nicht vor. Der Erlagsgegner müsste daher konkret vorbringen, weshalb er durch die Annahme eines solchen Erlags ausnahmsweise doch beschwert ist. Soweit die Entscheidung
1 Ob 2/00a anders zu verstehen ist, wird sie nicht aufrechterhalten. (T15)
Beisatz: Hier: Annahmeverzug des Gläubigers nach Kündigung eines Verwahrvertrags (Depotvertrags). (T16)
- 2 Ob 192/11s
Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 192/11s
Auch; Beis wie T3; Auch Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob die Einbeziehung bestimmter Personen in den Kreis der Erlagsgegner schlüssig ist. (T17)
Veröff: SZ 2012/7
- 5 Ob 245/11g
Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 245/11g
Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T5
- 6 Ob 57/12v
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 57/12v
Beis wie T2
- 6 Ob 217/13z
Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 217/13z
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erlag einer Originalvertragsurkunde. (T18)
- 4 Ob 6/14g
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 6/14g
Beis wie T13; Beisatz: Im Erlagsverfahren ist daher nicht ein Sachverhalt festzustellen, sondern das Vorbringen des Erlegers auf Schlüssigkeit zu prüfen. (T19)
- 7 Ob 51/14x
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 51/14x
Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung hat das Erlagsgericht nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinn des
§ 1425 ABGB an sich tauglich ist. Nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. (T20)
- 4 Ob 165/14i
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 165/14i
Beis ähnlich wei T12; Beis wie T13
- 8 Ob 57/15p
Entscheidungstext OGH 25.06.2015 8 Ob 57/15p
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 160/15b
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 160/15b
Beis wie T3
- 1 Ob 255/15d
Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 255/15d
nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG begründen. (T21)
- 7 Ob 101/16b
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 101/16b
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T19
- 2 Ob 46/16b
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 46/16b
Auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2017/22
- 9 Ob 33/17v
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 Ob 33/17v
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T21
- 8 Ob 113/17a
Auch; Beis wie T3; Beis wie T19; Beis wie T20
- 4 Ob 146/18a
Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T17; Beis wie T19; Beis wie T21; Beisatz: Die zu T9 zitierte Rechtsprechung ist nicht dahin zu verstehen, dass dies der einzig zulässige Fall einer Abweisung wegen Unschlüssigkeit wäre. Vielmehr wird damit bloß zum Ausdruck gebracht, dass die Berechtigung des Erlags nicht zu prüfen ist, sondern eine Schlüssigkeitsprüfung zu einer Abweisung führen muss, wenn schon aufgrund der Antragsangaben der – nur durch die Erklärung des Erlegers bestimmte – Erlagsgegner nicht Gläubiger des Erlegers sein kann. (T22)
- 5 Ob 75/20w
Beis wie T2; Beis wie T19; Beis wie T21
- 7 Ob 196/21f
Vgl