TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/30 2001/20/0519

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §6 Z3;
AsylG 1997 §7;
AVG §52;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, über die Beschwerde des R in L, geboren 1973, vertreten durch Mag. Alexander Loidl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hauptplatz 21, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. April 2001, Zl. 220.849/0-XIV/08/01, betreffend § 6 Z 3 und § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste am 4. August 2000 in das Bundesgebiet ein und wurde zunächst in der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See vernommen. Die Niederschrift darüber lautet auszugsweise:

"Aufgrund dessen, dass ich politisch tätig war habe ich mich am 12.10.1999, seit dem es keine Regierung mehr in Pakistan gibt, entschlossen Pakistan zu verlassen. Im April hat mein Bruder mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen (...) In meinem Heimatort habe ich mich dann mit dem Schlepper getroffen (...) Ich möchte in Österreich um Asyl ansuchen."

Im Personalblatt, das dem Bundesasylamt zugleich mit dieser Niederschrift übermittelt wurde, war unter "weitere Angaben des Betroffenen" u.a. vermerkt, der Kontakt zwischen ihm und dem Schlepper habe "Mitte Juni" stattgefunden.

Dem Ersuchen des Bundesasylamtes um Vorführung des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 18. August 2000 konnte nicht entsprochen werden, weil der Beschwerdeführer am 14. August 2000 wegen offener Tuberkulose aus der Schubhaft entlassen und in das AKH Linz eingeliefert worden war. Am 23. Oktober 2000 wurde der Beschwerdeführer aus dem Krankenhaus entlassen.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. Dezember 2000 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Heimatort am 30. Juni 2000 verlassen. Als Fluchtgründe nannte er seine Zugehörigkeit zur schiitischen Glaubensgemeinschaft und zur PML. Er sei in seiner Heimatstadt Präsident des Muslim Youth Wing. Diese der PML zuzurechnende Gruppe habe seit dem Putsch im Oktober 1999 Probleme mit der Armee. Als Schiite werde der Beschwerdeführer von der Sipah-e-Sahaba verfolgt. Seine beiden Cousins, die Mitglieder der "Imamia Organisation" gewesen seien, seien am 15. Oktober 1999 vor seinen Augen von Mitgliedern der Sipah-e-Sahaba erschossen worden. Die Sipah-e-Sahaba suche auch ihn, weil er Vizepräsident der "Imamia Student Organisation" sei.

Darüber hinaus ging es bei der Einvernahme u.a. darum, ob der Beschwerdeführer den Dolmetscher in der Grenzbezirksstelle richtig verstanden habe, was er verneinte, und ob er eine Kopie der dort aufgenommenen Niederschrift erhalten habe, was er bejahte. Schließlich behauptete der Beschwerdeführer - der u.a. angab, "immer noch krank" zu sein - auch in Bezug auf die vor dem Bundesasylamt aufgenommene Niederschrift, der Dolmetscher habe "alles falsch übersetzt", weshalb er die Unterfertigung der Niederschrift verweigere.

In einem Aktenvermerk wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich "äußerst teilnahmslos" verhalten, sei durch die Suche nach "Fusseln" auf seinem Mantel abgelenkt gewesen und habe wiederholt gegähnt.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 8. Jänner 2001 gemäß § 6 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet ab und stellte gemäß § 8 AsylG die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan fest. Einen "echten eklatanten Widerspruch" sah es u.a. zwischen den in der Niederschrift vom 4. August 2000 festgehaltenen und den bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt beschriebenen Fluchtgründen. Letztere seien "ein gänzlich anderes Vorbringen" gewesen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegenüber den Dolmetschern seien "besonders verwerflich".

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid nannte der Beschwerdeführer die Namen seiner ermordeten Cousins. Weiters bezog er sich auf die FJP als "unsere Organisation" und gab an, "politisch" sei er Mitglied der "PML(N)" gewesen, deren größter Feind das Militär sei. Die Kritik am Dolmetscher des Bundesasylamtes konkretisierte er u.a. dahin gehend, dass er - anders als in der Niederschrift festgehalten - nicht angegeben habe, außer ihm und seinen beiden Cousins hätten sich bei dem Mordanschlag noch zwei weitere Personen im Fahrzeug befunden.

Die belangte Behörde führte über die Berufung am 3. April 2001 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, in der der Beschwerdeführer ergänzend vernommen wurde. Er stellte zu Beginn - aus seiner Sicht - die Protokollierung seiner Angaben vor dem Bundesasylamt u.a. dahin gehend richtig, dass einer seiner ermordeten Cousins nicht nur einfaches Mitglied, sondern Generalsekretär der "Imami Organisation", und der andere Cousin nicht Mitglied der Organisation, sondern nur "quasi Bodyguard" des zuerst genannten Cousins gewesen sei. Die belangte Behörde befragte den Beschwerdeführer, "wieso" er "vor der Fremdenpolizei angegeben" habe, er hätte "am 12.10.1999 Pakistan verlassen", und "dieses Protokoll damals auch unterschrieben" habe, und warum ihm "das falsche Datum nicht aufgefallen" sei, wenn er doch behaupte, erst am 30. Juni 2000 ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer verwies u.a. auf seine Krankheit. Bei der Befragung durch die belangte Behörde zur "Imami Partei" gab er an, er sei "in der Jugendorganisation dieser Partei Vizepräsident unseres Dorfes" gewesen. Aufgrund seiner Familie und seiner Erziehung sei er "von Geburt an" dazu angehalten worden, in dieser religiösen Partei tätig zu sein. Der genaue Name laute "Imami Organisation Pakistan". Den genauen Namen der Organisation schrieb der Beschwerdeführer auch in Urdu auf ein Blatt Papier. Der von der belangten Behörde - nach Erkrankung des ursprünglich vorgesehenen Dolmetschers kurzfristig - beigezogene Urdu-Dolmetscher erklärte sich allerdings außer Stande, Urdu auch zu lesen. Nach anderen Bezeichnungen für die Partei befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Partei werde auch "Shia Party" genannt und sei mit der "TJP" (Tehrik-i-Jafria Pakistan) identisch. "Jafria" und "Shia" sei gleichbedeutend. Der "Hauptname" sei "Imami Organisation". Die Verhandlungsleiterin merkte an, wenn man Mitglied einer Partei sei, werde man "wohl im Stande sein den genauen Namen zu nennen", und hielt dem Beschwerdeführer vor, nach "unseren Informationen" gebe es "nur eine Imamia Students Organisation". Der Beschwerdeführer erwiderte, es handle sich immer um dieselbe Organisation, und auch die FJP (Fiqh-i Jafria Pakistan) sei "eigentlich ... dieselbe" Partei. In Bezug auf die befürchtete Verfolgung durch die Armee gab er an, diese bekämpfe die Mitglieder der "Imami Organisation" und sei auch gegen den Muslim Youth Wing. In erster Linie befürchte er aber, dass die Sipah-e-Sahaba, die schon seine Cousins ermordet und auch ihn bereits bedroht habe, ihn umbringen würde. Darüber, welche Korruptionsvorwürfe die Armee gegen den politisch aktiven Cousin des Beschwerdeführers vor dessen Ermordung erhoben habe, wollte der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen Auskunft geben. In Bezug auf das Datum der Ausreise und später noch einmal in Bezug auf eine vorangegangene Razzia der Armee gab der Beschwerdeführer zunächst das Jahr 1999 statt 2000 an. Im ersten dieser Fälle korrigierte er sich sofort. Zur Frage, ob er in einem anderen Landesteil Pakistans unbehelligt leben könnte, gab er an, er sei immer noch krank und nehme Medikamente wegen der Tuberkulose, und die Sipah-e-Sahaba würde ihn überall finden.

Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet gemäß § 6 Z 3 AsylG ab. Mit Spruchpunkt II stellte sie die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan fest.

In der Begründung dieser Entscheidung führte die belangte Behörde aus, dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers sei "aufgrund teils eklatanter Widersprüche, zahlreicher Ungereimtheiten sowie unplausibler Erklärungen die Glaubwürdigkeit zu versagen" gewesen. In der näheren Erläuterung dieses Standpunktes auf den Seiten 7 bis 11 des angefochtenen Bescheides finden sich u.a. folgende Ausführungen:

"Zu zahlreich waren auch die Widersprüche, falschen Antworten und Wissenslücken, als dass sein Vorbringen auch nur der geringste Glaube geschenkt werden konnte. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die Begründung des Berufungswerbers, weshalb er im Rahmen des Verfahrens in der ersten Instanz derart widersprüchliche Angaben hinsichtlich seines Ausreisegrunds und des Zeitpunkts seiner Ausreise gemacht hatte, ausgesprochen unglaubwürdig erscheint (...) Tatsächlich ergeben sich zwischen seinen Angaben vor der Grenzbezirksstelle, wonach er bereits am 12.10.1999 Pakistan aus politischen Gründen verlassen habe, nämlich weil es seit dem Regierungssturz in Pakistan keine Regierung mehr gebe, und den später gemachten Angaben vor dem Bundesasylamt, wonach er erst am 30.6.2000 ausgereist sei und sowohl politische als auch religiöse Gründe habe, eklatante und unüberbrückbare Widersprüche. Auch in der Berufungsverhandlung vermochte der Berufungswerber diese Widersprüche nicht wirklich zu bereinigen, sondern verstärkte noch die Widersprüche. So gab er auf die Frage, wann er Pakistan verlassen habe, vorerst an, am 30.6.1999, später korrigierte er diese Angabe auf den 30.6.2000 (...)

Was seine Mitgliedschaft zum Muslim Youth Wing anbelangt, so entspricht es offensichtlich nicht den Tatsachen, dass der Berufungswerber Präsident dieser Jugendorgansiation der PML ist, wie er vor dem Bundesasylamt noch angab. Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab er dagegen an, er sei lediglich der Präsident des Dorfes, in dem er lebte (...) der Berufungswerber gab einmal an, Mitglied der ML, dann wieder der PML(N) zu sein (...) gab der Berufungswerber wiederum an, es sei ein Verbrechen in Pakistan, wenn man Mitglied der Imami Partei wäre. Offensichtlich brachte der Berufungswerber seine religiösen und politischen Ausreisegründe durcheinander. Auf den Vorhalt, dass die Armee lediglich solche Mitglieder der PML verhaftet hat, die der Korruption angeklagt wurden, und er somit nichts zu befürchten gehabt hätte, meinte der Berufungswerber nur, dass es ungewiss sei, was die einfachen Mitglieder zu erwarten hätte, wenn doch der Vorsitzende der PML nach Saudi Arabien ins Exil geschickt worden sei. Damit hat sich der Berufungswerber aber eindeutig selbst widersprochen, hatte er doch zuvor angegeben, eine relativ hohe wenn auch regional begrenzte Parteifunktion eingenommen zu haben

(...)

Weiters spricht für die Unglaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens des Berufungswerbers, dass er nicht imstande war, den korrekten Namen des Präsidenten des Muslim Youth Wing zu benennen. Somit kann es aber nicht den Tatsachen entsprechen, dass der Berufungswerber ein - wenn auch nur regional gesehen - leitender Parteifunktionär in dieser Jugendorganisation der PML ist (...)

Ganz widersprüchlich und unglaubwürdig blieb auch das Vorbringen zum Namen der religiösen - gemeint schiitischen - Partei, bei der er angeblich Mitglied sei, was wiederum der Grund sei, dass er sich vor der Sibba Sahaba fürchte (...) So gab er an, Mitglied der 'Imami Organisation' zu sein. Er sei sogar Vizepräsident der Jugendorganisation in seinem Dorf gewesen. Doch genau nach dem präzisen Namen der Partei - in keiner Länderdatenbank findet sich nämlich die Bezeichnung Imami Organisation, wie dem Berufungswerber auch vorgehalten wurde - befragt, redete sich der Berufungswerber darauf hinaus, dass alle Namen (...) nur ein und dieselbe Partei bezeichnen würden (...) Auch die Führer der verschiedenen Fraktionen bzw. schiitischen Parteien konnte der Berufungswerber nicht richtig benennen. Dazu erscheint es absolut offensichtlich unglaubwürdig, dass es, wie der Berufungswerber angab, zwei Imamia Students Organisations geben soll; eine für Studenten, die andere allgemein für junge Leute. Es entstand der Eindruck, dass dem Berufungswerber die Parteienstruktur nicht geläufig war (...)

Auch was die Geschichte um die angebliche Ermordung seiner beiden Cousins anbelangt, gibt es einige Ungereimtheiten (...) Zum einen stimmt die Angabe des Berufungswerbers, wonach der eine Cousin Generalsekretär der gesamten 'Imami Partei' gewesen sei, nicht mit den Daten aus den Länderdatenbanken überein. Ein Mann namens Sayid Kadam Husseini war weder Generalsekretär der Imamia Students Organisation noch irgendeiner anderen Abspaltung der TJP

(...)"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde beruhen in nicht unerheblichen Teilen auf unzureichender Akten- und Sachkenntnis und enthalten unbegründete und zum Teil offensichtlich überschießende Behauptungen. So kann die belangte Behörde wohl nicht wirklich geglaubt haben, die Namen der Anführer aller erdenklichen "Abspaltungen der TJP" zu kennen, was sie mit der dezidiert negativen Feststellung über den Cousin des Beschwerdeführers ("noch irgendeiner anderen Abspaltung der TJP") aber für sich in Anspruch nimmt. Was die wiederholte Bezugnahme auf "Daten aus den Länderdatenbanken" anlangt, so ist festzuhalten, dass die vorgelegten Akten nur eine nicht ganz eine Seite umfassende, dem Verhandlungsprotokoll als Beilage C angeschlossene Übersicht über schiitische Parteien und Organisationen in Pakistan enthalten. Das im angefochtenen Bescheid darüber hinaus (auf Seite 11 f) angeführte Berichtsmaterial ist nicht aktenkundig. Dass die Angaben des Beschwerdeführers über führende Persönlichkeiten des Muslim Youth Wing und der "verschiedenen Fraktionen bzw. schiitischen Parteien" nicht richtig gewesen seien, ist eine - mangels Gegenüberstellung dieser Angaben mit den Antworten, die nach Meinung der belangten Behörde jeweils richtig gewesen wären - nicht nachvollziehbare Behauptung. Aktenwidrig ist die Behauptung, der Beschwerdeführer habe erst vor der belangten Behörde erklärt, er sei nur auf lokaler Ebene Präsident des Muslim Youth Wing gewesen. Diese Angabe findet sich bereits auf Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes. Aktenwidrig ist aber vor allem - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - die schon in der Verhandlung zur Grundlage eines falschen Vorhalts gewordene Behauptung, der Beschwerdeführer habe am 4. August 2000 angegeben, er sei am 12. Oktober 1999 aus Pakistan ausgereist. Davon ist in der Niederschrift vom 4. August 2000 nicht die Rede. Ein "eklatanter und unüberbrückbarer Widerspruch" zwischen dieser Niederschrift und den späteren Angaben des Beschwerdeführers ist bei Berücksichtigung der Tatsache, dass am 12. Oktober 1999 die von der PML geführte Regierung vom Militär gestürzt wurde, aber auch in Bezug auf die Ausreisegründe nicht erkennbar. Auch in dieser Hinsicht ist der Beschwerde beizupflichten. Von mangelnder Sachkenntnis zeugt schließlich die Ansicht der belangten Behörde, es sei "absolut offensichtlich unglaubwürdig", dass es, "wie der Berufungswerber angab, zwei Imamia Students Organisations geben soll; eine für Studenten, die andere allgemein für junge Leute". Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer dies nicht angegeben hat. Er sprach von einer "Imami Organisation Pakistan" und einer - der belangten Behörde allein bekannten - "Imami Students Organisation", bevor er (der Verhandlungsschrift zufolge) angab, beide würden mit "ISO" abgekürzt. Das Nebeneinander von "Imamia Students Organisation" und "Imamia Organisation" in Pakistan lässt sich im Internet auf Anhieb verifizieren. Wenn die belangte Behörde meinte, ihrer Entscheidung die Nichtexistenz der angeblich "in keiner Länderdatenbank" verzeichneten "Imami(a) Organisation" (ohne "Students") zugrunde legen und aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers eine "absolut offensichtliche Unglaubwürdigkeit" ableiten zu können, so hätte sie im Einzelnen darzulegen gehabt, auf welche ihres Erachtens ausreichend detaillierten Unterlagen sich ein solcher Negativbefund stützen lasse. Das der Verhandlungsschrift als Beilage C angeschlossene Blatt, das nur eine grobe Übersicht enthält, kommt dafür nicht in Frage.

Es erweist sich somit, dass eine sachgerechte Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers u.a. ein Fachwissen erfordert, über das die belangte Behörde ohne Beiziehung eines Sachverständigen offenbar nicht verfügt, und der Fall insgesamt nicht so eindeutig ist, dass er sich unter § 6 Z 3 AsylG subsumieren ließe.

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 30. September 2004

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200519.X00

Im RIS seit

29.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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