RS OGH 1999/6/24 8ObA298/98a, 8ObA239/01g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1999
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Norm

AO §20c Abs3
AO §23 Abs1
KO idF IRÄG 1994 §25 Abs1
KO idF IRÄG 1994 §46 Abs1

Rechtssatz

Hinsichtlich der Einordnung der Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Konkursforderung beziehungsweise nicht bevorrechtete Forderung (§ 25 Abs 1 letzter Satz KO - § 20c Abs 3 letzter Satz AO) und der Regelung, was Masseforderung beziehungsweise bevorrechtete Forderung ist (laufendes Entgelt einschließlich der Sonderzahlungen für die Zeit nach Konkurseröffnung beziehungsweise Ausgleichseröffnung - § 46 Abs 1 Z 3 KO - § 23 Abs 1 Z 3 AO), sind die Regelungen, auch wenn eine § 46 Abs 1 Z 5 und 6 KO entsprechende Regelung in der AO infolge der grundsätzlichen Handlungsfähigkeit des Schuldners konsequenterweise fehlt, dermaßen parallel aufgebaut, dass sich die im Konkursverfahren gewonnenen Erkenntnisse auf die Parallelregelung im Ausgleichsverfahren übertragen lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112129

Dokumentnummer

JJR_19990624_OGH0002_008OBA00298_98A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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