Norm
EO §74Rechtssatz
In den besonders gelagerten Fällen der Übermittlung eines Exekutionsantrages im ERV-Weg reicht zur Bescheinigung von Kosten, die dem betreibenden Gläubiger für eine Meldeauskunft entstanden sind, eine vom einschreitenden Anwalt unter Berufung auf sein abgelegtes Gelöbnis abgegebene entsprechende Erklärung aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kostenrecht; elektronischer Rechtsverkehr und Kosten; Exekutionsantrag und Kosten; Bescheinigung von KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000042Dokumentnummer
JJR_19990625_LG00003_04600R01084_99Y0000_001