RS OGH 1999/6/25 46R1084/99y

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Veröffentlicht am 25.06.1999
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Norm

EO §74
ZPO §54 Abs1

Rechtssatz

In den besonders gelagerten Fällen der Übermittlung eines Exekutionsantrages im ERV-Weg reicht zur Bescheinigung von Kosten, die dem betreibenden Gläubiger für eine Meldeauskunft entstanden sind, eine vom einschreitenden Anwalt unter Berufung auf sein abgelegtes Gelöbnis abgegebene entsprechende Erklärung aus.

Entscheidungstexte

  • 46 R 1084/99y
    Entscheidungstext LG für ZRS Wien 25.06.1999 46 R 1084/99y

Schlagworte

Kostenrecht; elektronischer Rechtsverkehr und Kosten; Exekutionsantrag und Kosten; Bescheinigung von Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1999:RWZ0000042

Dokumentnummer

JJR_19990625_LG00003_04600R01084_99Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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