Norm
GmbHG §29Rechtssatz
Wird von Mitgliedern einer Vorgründungsgesellschaft für die später zu gründende Gesellschaft mbH ein gegenseitiger Vertrag geschlossen, soll die Gesellschaft mit beschränkter Haftung - wie hier - damit auch Pflichten übernehmen, so bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Übernahme der Pflichten durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112165Dokumentnummer
JJR_19990629_OGH0002_0010OB00070_99X0000_001