Norm
ABGB §1002Rechtssatz
In einem Fall, in dem die Kaufvertragsparteien bei Bestellung des (mehrseitigen) Treuhänders keinerlei Einwand gegen dessen Person erhoben haben, kann es nicht von Bedeutung sein, wer - rein zufällig - die Person des Treuhänders, deren Integrität nicht in Zweifel stand, benannt hat. Das ist für die Risikoverteilung in einem solchen Fall somit ohne ausschlaggebende Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112320Dokumentnummer
JJR_19990629_OGH0002_0010OB00046_99T0000_001