RS OGH 1999/6/29 5Ob168/99p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Norm

AußStrG §14 D1d8

Rechtssatz

Ob eine Pfandbestellungsurkunde in sich so widersprüchlich ist, daß sie keine taugliche Eintragungsgrundlage darstellt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb regelmäßig eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112140

Dokumentnummer

JJR_19990629_OGH0002_0050OB00168_99P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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