Norm
StGB §167 Abs2 Z2Rechtssatz
Tätige Reue kommt nach § 167 Abs 2 Z 2 StGB dem Täter nur zugute, wenn er sich gegenüber dem Geschädigten vertraglich (schriftlich oder mündlich) zur Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens verpflichtet und diese Verpflichtung auch einhält. Ferner muß die Schadenshöhe ziffernmäßig und die Leistungsfrist kalendermäßig bestimmt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112227Im RIS seit
29.07.1999Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019