RS OGH 1999/6/29 5Ob172/99a, 5Ob47/02a, 5Ob175/02z, 3Ob62/05x, 5Ob73/08h, 5Ob166/10p, 5Ob33/22x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Norm

MRG idF 3. WÄG §16 Abs8
MRG §26 Abs4

Rechtssatz

Auf die Geltung der in § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. In dieser Zielsetzung nähert sich die Frist des § 16 Abs 8 MRG, obwohl sie der Gesetzgeber als Präklusivfrist verstanden haben wollte, den Verjährungsfristen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 172/99a
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 172/99a
  • 5 Ob 47/02a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 47/02a
    Auch; nur: Auf die Geltung der in § 16 Abs 8 MRG für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung normierten Frist kann nicht im voraus verzichtet werden. Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. (T1); Beisatz: Diese Erwägungen sprechen eher dafür, keine formelle Einwendung der vom Gesetzgeber im § 16 Abs 8 MRG angeordneten Präklusion zu verlangen, sondern einen aktenkundigen Präklusionseintritt von Amts wegen wahrzunehmen. Eine Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung des § 1501 ABGB zu schließen wäre, liegt nicht vor. (T2)
  • 5 Ob 175/02z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 175/02z
    Auch; nur: Der Zweck dieser Fristbestimmung liegt darin, den Beweisproblemen auszuweichen, die sich bei einer Mietzinsüberprüfung lange nach dem Abschluss der Mietzinsvereinbarung stellen. (T3)
  • 3 Ob 62/05x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 62/05x
    Auch; nur T3; Beisatz: Es handelt sich bei dieser Frist um eine Präklusiv- und nicht um eine Verjährungsfrist. (T4); Veröff: SZ 2005/170
  • 5 Ob 73/08h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 73/08h
    Auch; Beisatz: Die Frist ist von Amts wegen zu beachten. (T5); Beisatz: Hier: § 26 Abs 4 MRG. (T6)
  • 5 Ob 166/10p
    Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 166/10p
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2011/29
  • 5 Ob 33/22x
    Entscheidungstext OGH 11.04.2022 5 Ob 33/22x
    Beis nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112180

Im RIS seit

29.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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