Norm
ABGB §1336 Abs2 FRechtssatz
Ist durch eine Vertragsverletzung (noch) kein realer - materieller oder immaterieller - Schaden eingetreteten, so ist der Mäßigung einer Konventionalstrafe der im Zeitpunkt deren Vereinbarung bei einer ex-ante-Betrachtung als möglich denkbare Schaden zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112216Im RIS seit
29.07.1999Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021