Norm
MRK Art6 Abs1 II5a2Rechtssatz
Unterläßt es das Oberlandesgericht, den Angehaltenen in öffentlicher Verhandlung zu hören, gibt es ihm keine Gelegenheit, von der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen und verzichtet es (entgegen § 6 Abs 4 StEG) auf eine öffentliche Verkündung der Entscheidung über den geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch, entspricht seine Vorgangsweise nicht den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 MRK.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112224Dokumentnummer
JJR_19990630_OGH0002_0130OS00086_9900000_001