Norm
AVRAG §3Rechtssatz
Der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers nach einem Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG kann nicht unbefristet geltend gemacht werden, sondern muss - im Interesse der Rechtssicherheit und des Klarstellungsinteresses des Vertragspartners - ohne unnötigen Aufschub erhoben werden (mit ausführlicher Darstellung der Lehre und der bisherigen Rechtsprechung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112268Im RIS seit
30.07.1999Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021