Norm
ZPO §41Rechtssatz
§ 23 Abs 1 RATG und § 393 Abs 5 StPO sind in dem Sinn analogiefähig, daß sämtliche zur Betreibung der letztlich eingeklagten Forderung vorprozessual getätigten Aufwendungen entsprechend dem Prozeßerfolg in der Hauptsache als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, nicht aber selbständig eingeklagt werden dürfen. Der Entscheidung des LG Linz in RIS-Justiz RLI 00018 wird nicht gefolgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000029Dokumentnummer
JJR_19990701_LG00199_03600R00194_99V0000_001