RS OGH 1999/7/1 36R194/99v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1999
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Norm

ZPO §41
RATG §23
StPO §393 Abs5

Rechtssatz

§ 23 Abs 1 RATG und § 393 Abs 5 StPO sind in dem Sinn analogiefähig, daß sämtliche zur Betreibung der letztlich eingeklagten Forderung vorprozessual getätigten Aufwendungen entsprechend dem Prozeßerfolg in der Hauptsache als vorprozessuale Kosten ersatzfähig sind, nicht aber selbständig eingeklagt werden dürfen. Der Entscheidung des LG Linz in RIS-Justiz RLI 00018 wird nicht gefolgt.

Entscheidungstexte

  • 36 R 194/99v
    Entscheidungstext LG St. Poelten 01.07.1999 36 R 194/99v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000029

Dokumentnummer

JJR_19990701_LG00199_03600R00194_99V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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