- 2 Ob 181/97z
- 2 Ob 76/97h
Beisatz: Der Schädiger den Beweis dafür zu erbringen hat, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes kein Verschulden trifft. (T1)
- 2 Ob 218/98t
nur: Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand zu beweisen. Den Nachweis, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, hat jedoch der Schädiger zu erbringen. (T2)
Beisatz: Hier:
§ 17 StVO. (T3)
- 2 Ob 304/99s
nur T2
- 7 Ob 82/00k
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 36/00h
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier:
§ 11 StVO. (T4)
- 2 Ob 15/01x
nur T2
- 7 Ob 276/03v
Beisatz: Der Geschädigte braucht bloß die objektive Übertretung einer Schutznorm durch den Schädiger zu beweisen. Dem Schädiger ist dann aber der Beweis oblegen, dass er sich entweder vorschriftsmäßig verhalten hat oder dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten) oder ihn an der Übertretung dieses Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit, also kein Verschulden, traf (hier: Unfall auf einer Sommerrodelbahn). (T5)
- 2 Ob 230/04v
- 6 Ob 119/05a
Vgl auch; Beisatz: Erwägungen zum rechtmäßigen Alternativverhalten eines in Betracht kommenden Rückersatzpflichtigen sind im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen anzustellen. Hier:
§ 21 UVG,
§ 22 UVG. (T7)
- 2 Ob 15/05m
Entscheidungstext OGH 19.01.2006 2 Ob 15/05m
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 279/05a
Auch; Beisatz: Der Schädiger hat zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist. (T8)
- 2 Ob 130/06s
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Streupflicht gemäß
§ 93 StVO. (T9)
- 10 Ob 35/06d
Auch; nur T2
- 2 Ob 99/06g
Auch
- 2 Ob 123/06m
Auch; Beisatz: Hier: Die Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle wurde durch ein vom Bestandobjekt der beklagten Partei austretendes Gemisch aus Wasser und gebrauchtem Speiseöl verunreinigt, was die Ursache des Verkehrsunfalles war. (T10)
- 2 Ob 52/07x
nur T2
- 2 Ob 174/06m
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
- 2 Ob 197/07w
Vgl; nur T2
- 2 Ob 283/06s
nur T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2007/148
- 2 Ob 21/07p
nur T2; Beis wie T5 nur: Dem Schädiger ist der Beweis oblegen, dass er sich trotz objektiver Übertretung einer Schutznorm vorschriftsmäßig verhalten hat. (T11)
Veröff: SZ 2007/199
- 2 Ob 146/07w
Vgl; Beis wie T1
- 2 Ob 18/08y
Auch; nur: Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. (T12)
nur: Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. (T13)
Veröff: SZ 2008/138
- 2 Ob 154/08y
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Dem Schädiger ist dann aber der Beweis oblegen, dass der Schaden auch im Falle vorschriftsmäßigen Verhaltens eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten). (T14)
- 2 Ob 123/08i
nur T2
- 5 Ob 276/08m
Auch; Beisatz: Es fehlt ein Vorbringen des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren, das die Geltung der angeblich verletzten Schutznorm annehmen ließe. (T15)
- 2 Ob 23/09k
nur T12; nur T13
- 2 Ob 119/09b
Auch; nur T12; nur T13; Beis wie T11
- 2 Ob 205/09z
Auch; Auch Beis wie T5; Beis wie T14
- 2 Ob 109/10h
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T14
- 2 Ob 63/11w
Vgl; Beis wie T1; Auch Beis wie T14; Beisatz: Hier: Beweis, dass sich der Unfall bei Tragen der Brille ebenso ereignet hätte (rechtmäßiges Alternativverhalten). (T16)
- 2 Ob 152/11h
Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 152/11h
Beis wie T8; Beis wie T5 nur: Dem Schädiger ist der Beweis oblegen, dass ihn an der Übertretung dieses Schutzgesetzes kein Verschulden traf. (T17)
Beisatz: Stützt der Geschädigte seinen Schadenersatzanspruch auf eine Vorrangverletzung, so hat er den von der Schutznorm erfassten Tatbestand, also das Bestehen einer Vorrangsituation nachzuweisen. (T18)
Beisatz: Die Beweislast für die Nichtwahrnehmbarkeit des anderen Fahrzeugs obliegt dem an sich Wartepflichtigen. Insoweit verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. (T19)
- 2 Ob 37/12y
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 37/12y
nur T2; Vgl Beis wie T4
- 2 Ob 177/11k
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 177/11k
Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Frage der Vorrangsituation im Zusammenhang mit zwei Einfahrten in einen Kreisverkehr. (T20)
- 4 Ob 46/12m
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 46/12m
nur: Ob die Schutzgesetzverletzung auch rechtswidrig ist, ergibt sich aus dem Vorliegen eines objektiven Sorgfaltsverstoßes. (T21) nur T12; nur T13; Veröff: SZ 2012/78
- 2 Ob 19/12a
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 19/12a
Vgl; Beis wie T17; Veröff: SZ 2012/119
- 9 ObA 135/12m
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 135/12m
Auch; nur T12
- 2 Ob 211/12m
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 211/12m
Auch; nur T12; nur T13; Beisatz: Hier: Beweis der Arbeitgebereigenschaft der beklagten Partei bei behaupteter Verletzung der in
§ 8 ASchG normierten Koordinierungspflichten des Arbeitgebers. (T22); Veröff: SZ 2013/86
- 2 Ob 212/13k
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 212/13k
Auch; Beis wie T14
- 2 Ob 13/14x
Entscheidungstext OGH 11.09.2014 2 Ob 13/14x
Auch; Beisatz: Hier: Schutznorm des § 101 Abs 1 lit e iVm § 101 Abs 1a KFG. (T23)
- 2 Ob 242/14y
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 2 Ob 242/14y
Beis wie T19
- 4 Ob 239/14x
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 239/14x
Auch; Beisatz: Irreführende Ad?hoc?Meldung. (T24)
- 3 Ob 29/15h
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 29/15h
Auch; Beis wie T14
- 2 Ob 177/14i
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 177/14i
Auch; nur: Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Geschädigte hat demnach den vom Schutzgesetz erfassten Tatbestand zu beweisen. (T25)
Beisatz: Hier: Mitverschulden wegen Verstoßes gegen
§ 76 Abs 5 StVO. (T26)
- 1 Ob 39/15i
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 39/15i
nur T12; nur T13; Beis wie T8; Beis wie T24; Veröff: SZ 2015/115
- 9 Ob 27/15h
Entscheidungstext OGH 12.11.2015 9 Ob 27/15h
Auch; nur T2
- 8 Ob 117/15m
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 117/15m
Auch; Beisatz: Hier:
§ 69 Abs 1 KO (nunmehr IO). (T27); Veröff: SZ 2017/69
- 6 Ob 98/15b
Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 98/15b
Auch; nur T2; Beis wie T24
- 2 Ob 30/16z
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 30/16z
Auch; nur T25
- 2 Ob 181/16f
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 181/16f
Auch; nur T2; nur T25
- 2 Ob 117/16v
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 117/16v
Auch
- 2 Ob 243/16y
Entscheidungstext OGH 17.08.2017 2 Ob 243/16y
Auch
- 8 Ob 57/17s
Auch; Beis wie T5; nur: Dem Schädiger obliegt der Beweis, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, er das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat. (T28); Veröff: SZ 2017/111
- 2 Ob 167/17y
Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Mitverschulden. (T29)
- 6 Ob 118/18y
Vgl auch; nur T12; nur T13
- 2 Ob 222/17m
Vgl auch; beis wie T17; Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Schutznorm des
§ 102 Abs 8 KFG. (T30); Veröff: SZ 2018/104
- 2 Ob 35/18p
nur T12; Beisatz: Das gilt auch, wenn sich eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Verschuldens (auch) aus anderen Normen ergibt. (T31)
Beisatz: Hier: Art 4 § 1 CUV. (T32)
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