Norm
ZPO §51Rechtssatz
Im Fall der Überweisung eines außerstreitigen Grenzberichtigungsantrags ins streitige Verfahren nach § 40 a JN wird das außerstreitige Prozeßrechtsverhältnis erst durch diese Entscheidung beendet. Für die Kosten des anläßlich der "Umdeutungsentscheidung" für nichtig erklärten Außerstreitverfahrens ist daher noch § 853 ABGB anzuwenden, die analoge Anwendung des § 51 ZPO scheidet aus. Der Fall der Nichtigerklärung des Verfahrens ist dem des § 853 Abs.1 Satz 2 ABGB gleichzuhalten, weil das Grenzberichtigungsverfahren nicht zulässig war. Der Antragsgegner hat daher Anspruch auf Ersatz der Barauslagen des für nichtig erklärten Verfahrens. Ein Anspruch auf Ersatz von Vertretungskosten nach § 853 Abs.2 ABGB kommt hingegen nicht in Betracht. Kein Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit im Verhältnis zweier auf Feststellung von (verschiedenen) Grenzverläufen zwischen denselben Grundstücken gerichteter Klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:1999:RSP0000025Dokumentnummer
JJR_19990702_LG00199_03600R00121_99H0000_001