Norm
NO §5 Abs1Rechtssatz
Der Wille der Vertragsparteien bestimmt den Inhalt einer Urkunde; der Notar hat diesen Willen nicht umzuformen. Dies setzt voraus, dass die Parteien vorher über die Risken und die Gestaltungsalternativen nachgewiesenermaßen belehrt wurden.
Ein Notar muss sich mit den Parteien beratend über Gestaltungsmöglichkeiten auseinandersetzen und dabei jede Parteilichkeit vermeiden. Erst wenn dies erfolgt ist, hat der Notar auch einen nicht ausgewogenen Vertrag zu errichten, wenn dies die Parteien begehren. Diesfalls ist der Notar jedoch verpflichtet, seine Bedenken im Notariatsakt zu vermerken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112237Im RIS seit
04.08.1999Zuletzt aktualisiert am
03.02.2017