Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Für eine zusätzliche privatrechtliche Entlohnungsvereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber und seinen Beamten für Tätigkeiten, zu denen sie aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verpflichtet sind und für das sie nach dem GehG 1956 ohnedies voll entlohnt werden, ist - lehnt man eine solche nicht überhaupt mangels gesetzlicher Grundlage ab - ebenso wie bei einer solchen Entlohnungsvereinbarung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber und seinen Vertragsbediensteten (8 ObA 223/94, SZ 67/141) zumindest eine ausdrückliche Genehmigung durch das zuständige Organ (hier Bundesministerium) erforderlich; eine stillschweigende Genehmigung durch Dulden einer gesetzwidrigen Vorgangsweise untergeordneter Stellen kann den Dienstgeber auch gegenüber gutgläubigen Arbeitnehmern nicht zur Zahlung derartiger Entgelte für die Zukunft verpflichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112291Im RIS seit
07.08.1999Zuletzt aktualisiert am
02.09.2019