Norm
NSchGNov 1992 ArtV §1Rechtssatz
Die durch Art V § 1 der NSchGNov 1992 erfassten Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Leistungen gemäß Art V § 3 dieses Gesetzes (gegenüber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt), wenn die zeitlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 erster Satz dieses Gesetzes in der Weise erfüllt sind, dass während der Nachtarbeit von zumindest 6 Stunden in diese Zeit vom Arbeitnehmer verrichtete unmittelbare Betreuungsarbeit und Behandlungsarbeit im Ausmaß von zumindest 4 Stunden fällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112285Im RIS seit
07.08.1999Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017