RS OGH 1999/7/9 9ObA144/99p, 8ObA265/01f, 9ObA76/04y, 4Ob54/10k, 2Ob2/11z, 4Ob175/14k, 2Ob100/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1999
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Norm

ZPO §51 Abs2
ZPO §235 B1

Rechtssatz

Prozesshandlungen einer in den Prozess einbezogenen, nach dem Vorbringen aber nicht gewollten Partei sind nichtig. Was die Kosten des nichtigen Verfahrens und den von der ausgeschiedenen Partei geltend gemachten Kostenersatzanspruch betrifft, sind diese Kosten gemäß § 51 Abs 2 ZPO gegenseitig aufzuheben, wenn beide Teile ein Verschulden an der Führung des nichtigen Verfahrens trifft.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 144/99p
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 144/99p
  • 8 ObA 265/01f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObA 265/01f
    Vgl auch; Beisatz: Die in den Prozess einbezogene, aber von der klagenden Partei tatsächlich nach ihrem Vorbringen nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber gesetzten Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen. (T1)
  • 9 ObA 76/04y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 ObA 76/04y
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 54/10k
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 54/10k
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 2/11z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 2/11z
    Vgl; Vgl Beis wie T1
  • 4 Ob 175/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 175/14k
  • 2 Ob 100/14s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 100/14s
    Vgl auch; Beisatz: Führt eine Berichtigung der Parteibezeichnung zu einem Personenwechsel auf Seite einer der Parteien, muss die richtige Partei das bis zur Berichtigung durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen. Insoweit die richtige Partei im Verfahren nicht einbezogen wurde, ist dieses vielmehr für nichtig zu erklären. (T2)
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112754

Im RIS seit

08.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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