Norm
AngG §23 Abs6 VIRechtssatz
Ein Leistungsversprechen nicht an den Arbeitnehmer, sondern an Dritte bewirkt, daß die vertragliche und unantastbare Abfertigungsanwartschaft mit dem Arbeitnehmertod in einen unbedingten Leistungsanspruch des Hinterbliebenen übergeht. Der Dienstvertrag wird somit zu einem Vertrag zugunsten Dritter, der von den Arbeitsvertragsparteien nicht aufgehoben werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
DienstnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112273Dokumentnummer
JJR_19990709_OGH0002_009OBA00102_99M0000_001