Norm
UWG §1 D2dRechtssatz
Eine sittenwidrige Wettbewerbsbehinderung hat nicht zur Voraussetzung, dass die Behinderungsabsicht der einzige Beweggrund des Anmelders ist; vielmehr genügt es, wenn es sich um ein wesentliches Motiv handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112309Im RIS seit
12.08.1999Zuletzt aktualisiert am
28.12.2020