RS OGH 1999/7/13 4Ob170/99z, 3Ob72/14f

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Veröffentlicht am 13.07.1999
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Norm

ABGB §878
WG §1 C2
WG §15

Rechtssatz

Haben die Beklagten infolge fehlender Baubewilligung für das Objekt darüber einen Mietvertrag geschlossen, ist dessen Beseitigung (§ 15 UWG) nicht geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB. Auch wenn die Beklagten durch die von ihnen abgeschlossenen Bestandverträge gebunden sind, schließt dies nicht aus, daß sie ihre Bestandnehmer, etwa durch Abstandszahlungen, dazu veranlassen können, die Bestandlokale so lange nicht zu nutzen, bis die notwendigen Bewilligungen vorliegen. Derartige Bemühungen sind ihnen auch zumutbar, war ihnen doch bei Abschluß der Bestandverträge das Fehlen einer Baubewilligung bekannt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112299

Im RIS seit

12.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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