Norm
ABGB §878Rechtssatz
Haben die Beklagten infolge fehlender Baubewilligung für das Objekt darüber einen Mietvertrag geschlossen, ist dessen Beseitigung (§ 15 UWG) nicht geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB. Auch wenn die Beklagten durch die von ihnen abgeschlossenen Bestandverträge gebunden sind, schließt dies nicht aus, daß sie ihre Bestandnehmer, etwa durch Abstandszahlungen, dazu veranlassen können, die Bestandlokale so lange nicht zu nutzen, bis die notwendigen Bewilligungen vorliegen. Derartige Bemühungen sind ihnen auch zumutbar, war ihnen doch bei Abschluß der Bestandverträge das Fehlen einer Baubewilligung bekannt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112299Im RIS seit
12.08.1999Zuletzt aktualisiert am
22.08.2014