Norm
MRG idF 3. WÄG §16 Abs8Rechtssatz
Die in § 16 Abs 8 MRG normierte Präklusivfrist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung zu laufen und nicht ab erster Mietzinszahlung beziehungsweise ab Beginn des Mietverhältnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112326Im RIS seit
12.08.1999Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020