Norm
EheG §82 Abs2Rechtssatz
Ist die Ehewohnung nicht in die Aufteilung einzubeziehen, scheidet auch eine Einbeziehung des zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Fruchtgenußrechts aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112300Dokumentnummer
JJR_19990713_OGH0002_0040OB00185_99F0000_001