RS OGH 1999/7/13 4Ob185/99f

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Veröffentlicht am 13.07.1999
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Norm

EheG §82 Abs2

Rechtssatz

Ist die Ehewohnung nicht in die Aufteilung einzubeziehen, scheidet auch eine Einbeziehung des zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Fruchtgenußrechts aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112300

Dokumentnummer

JJR_19990713_OGH0002_0040OB00185_99F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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