RS OGH 1999/7/13 5Ob170/99g, 7Ob325/01x, 5Ob123/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1999
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Norm

MRG idF 3.WÄG §16 Abs8

Rechtssatz

Durch Vergleichsverhandlungen über die Höhe eines vereinbarten Hauptmietzinses tritt eine Hemmung der Frist - und zwar eine Ablaufhemmung - ein. Durch derartige Vergleichsverhandlungen wird nämlich unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß der von einer Verfristung bedrohte Anspruch verfolgt wird. Bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen ist der Anspruch unverzüglich gerichtlich geltend zu machen, um die an sich bereits verstrichene Präklusivfrist zu wahren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 170/99g
    Entscheidungstext OGH 13.07.1999 5 Ob 170/99g
  • 7 Ob 325/01x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 325/01x
    Ähnlich; nur: Durch Vergleichsverhandlungen tritt eine Hemmung der Frist - und zwar eine Ablaufhemmung - ein. Bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen ist der Anspruch unverzüglich gerichtlich geltend zu machen, um die an sich bereits verstrichene Präklusivfrist zu wahren. (T1) Beisatz: Hier: Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T2)
  • 5 Ob 123/03d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 123/03d
    Auch; Veröff: SZ 2004/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112328

Dokumentnummer

JJR_19990713_OGH0002_0050OB00170_99G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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