Norm
MRG idF 3.WÄG §16 Abs8Rechtssatz
Durch Vergleichsverhandlungen über die Höhe eines vereinbarten Hauptmietzinses tritt eine Hemmung der Frist - und zwar eine Ablaufhemmung - ein. Durch derartige Vergleichsverhandlungen wird nämlich unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß der von einer Verfristung bedrohte Anspruch verfolgt wird. Bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen ist der Anspruch unverzüglich gerichtlich geltend zu machen, um die an sich bereits verstrichene Präklusivfrist zu wahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112328Dokumentnummer
JJR_19990713_OGH0002_0050OB00170_99G0000_001