Norm
VersVG idF BGBl 1994/509 §5b Abs2Rechtssatz
Es ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal von § 5b Abs 2 VersVG, dass der Versicherer überhaupt die Möglichkeit hatte, seiner Verpflichtung nach Abs 1 leg cit nachzukommen. Besorgt sich der Versicherungsnehmer zB ein Antragsformular des Versicherers in Eigenregie oder formuliert er seinen Antrag selbst und wird sein Antrag ohne Zutun eines Agenten des Versicherers ausgefüllt und dann an den Versicherer übersendet oder einem Agenten des Versicherers übergeben, dann war der Versicherer aus Gründen, die der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen sind, gar nicht in der Lage, dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer die AVB vor der Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers erhält. Die Aushändigungspflicht des Versicherers besteht nur dann, wenn es der Versicherer in der Hand hat, dieser Pflicht zu entsprechen, also bei Antragsunterfertigung durch den Versicherungsnehmer im Beisein eines Versicherungsagenten des Versicherers einerseits und bei Antragstellung durch den Versicherer andererseits. Dem Versicherungsnehmer steht in diesem Fall kein Rücktrittsrecht nach § 5b Abs 2 VersVG idF BGBl 1994/509 zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112251Im RIS seit
13.08.1999Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017