Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Der Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, sich gegen unzulässige Eintragungen auf der ihm zugeschriebenen Grundbuchseinlage zur Wehr zu setzen (hier gegen die Löschung von Lasten gemäß § 237 EO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112395Im RIS seit
13.08.1999Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012