Norm
EG Amsterdam Art48Rechtssatz
§ 13 Abs 2 HGB steht mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58 EGV) insofern in Einklang, als in der Anmeldung der ausländischen Gesellschaft nur das (rechtliche) Bestehen des ausländischen Rechtsträgers als solches nachzuweisen ist und ein Erfordernis, die Tätigkeit der Hauptniederlassung anzuführen, nicht besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112345Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008