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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §288 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der M GmbH in E, vertreten durch Dr. Gerald Haas, Dr. Anton Frank, Mag. Ursula Schilchegger-Silber und Mag. Dr. Andreas Rabl, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Ringstraße 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 7. April 2004, Zl. RV/0767-S/02, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin "gegen Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung" entschieden. Eine nähere Bezeichnung der "Bescheide" erfolgte im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht. Im Übrigen ist auch aus der Begründung nicht zu entnehmen, um welche Bescheide es sich dabei handelt.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben (Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 5 zu § 93).
Der Bezeichnung des bekämpften Bescheides erster Instanz kommt wegen der damit vorgenommenen formellen Umschreibung der Sache des Rechtsmittelverfahrens besondere Bedeutung zu (Ritz, aaO, Rz 4 zu § 288).
Dem angefochtenen Bescheid ist nicht zu entnehmen, welche Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land Gegenstand der Berufungsentscheidung sind. Es bleibt offen, über welche Bescheide die belangte Behörde entschieden hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides erfüllt damit in keiner Weise den gebotenen Bestimmtheitsanforderungen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat aufzuheben.
Hinsichtlich der gebührenrechtlichen Behandlung von Optionsrechten - solche liegen im Beschwerdefall vor - wird auf die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I,
2. Teil Stempel- und Rechtsgebühren S. 34 ff zu § 33 TP 5 GebG, referierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen.
Kosten waren mangels Antrages der Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.
Wien, am 30. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160098.X00Im RIS seit
02.11.2004