Norm
EG Amsterdam Art48Rechtssatz
Der im Zuge der Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie durch das EU-GesRÄG neugefasste § 107 steht damit mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58 EGV) in Einklang, der die Niederlassungsfreiheit auch Gesellschaften zugesteht, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren (statutarischen) Sitz in einem Mitgliedstaat haben, und zwar unabhängig davon, ob sich ihr Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung im Gründungsstaat befindet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112344Im RIS seit
14.08.1999Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014