RS OGH 1999/7/15 6Ob124/99z, 6Ob123/99b, 6Ob122/99f, 9ObA125/08k, 3Ob108/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1999
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Norm

EG Amsterdam Art48
EGV Maastricht Art58
GmbHG §107

Rechtssatz

Der im Zuge der Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie durch das EU-GesRÄG neugefasste § 107 steht damit mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58 EGV) in Einklang, der die Niederlassungsfreiheit auch Gesellschaften zugesteht, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren (statutarischen) Sitz in einem Mitgliedstaat haben, und zwar unabhängig davon, ob sich ihr Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung im Gründungsstaat befindet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 124/99z
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 124/99z
    Veröff: SZ 72/121
  • 6 Ob 123/99b
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 123/99b
  • 6 Ob 122/99f
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 122/99f
    nur: Die Niederlassungsfreiheit kommt auch Gesellschaften zugesteht, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und ihren (statutarischen) Sitz in einem Mitgliedstaat haben, und zwar unabhängig davon, ob sich ihr Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung im Gründungsstaat befindet. (T1)
  • 9 ObA 125/08k
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 125/08k
    Vgl
  • 3 Ob 108/13y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 108/13y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112344

Im RIS seit

14.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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