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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der gegen denselben Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation; Konsumierung des Beschwerderechts mit (erster) BeschwerdeeinbringungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit der durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde vom 14.12.2000 (Postaufgabe am 18.12.2000) beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 19.12.2000 und zur Z B2301/00 protokolliert, bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 30.10.2000, Z DS - 11 und 34/2000, zugestellt am 7.11.2000. Dieses Verfahren ist noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig.
2. Mit der vorliegenden, am 19.12.2000 zur Post gegebenen und am 20.12.2000 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten, durch einen anderen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde, die zur Z B2311/00 protokolliert ist, bekämpft derselbe Beschwerdeführer ebenfalls denselben Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 30.10.2000, Z DS - 11 und 34/2000, zugestellt am 7.11.2000.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der zu B2311/00 protokollierten Beschwerde erwogen:
Derselbe Verwaltungsakt kann vom selben Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. VfSlg. 11871/1988, 12772/1991).
Die zweite Beschwerde war daher mangels der Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
4. Dieser Beschluß konnte gem. §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2311.2000Dokumentnummer
JFT_09989773_00B02311_00