RS OGH 1999/7/15 6Ob124/99z, 6Ob122/99f, 6Ob44/04w, 6Ob43/04y, 6Ob67/10m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1999
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Norm

HGB §13

Rechtssatz

Das Fehlen einer Geschäftstätigkeit im Heimatstaat steht einer Eintragung der in Großbritannien rechtswirksam errichteten - der Rechtsform der GmbH vergleichbaren - juristischen Person nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 124/99z
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 124/99z
    Veröff: SZ 72/121
  • 6 Ob 122/99f
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 122/99f
  • 6 Ob 44/04w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 44/04w
    Vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach §13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T1); Veröff: SZ 2004/65
  • 6 Ob 43/04y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 43/04y
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 67/10m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 67/10m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112346

Im RIS seit

14.08.1999

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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