RS OGH 1999/7/20 14Os61/99

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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Norm

StPO §285f

Rechtssatz

Aufklärung über behauptete Formverletzungen.

Der Oberste Gerichtshof hat dem Erstgericht Aufklärungen über die behaupteten Verletzungen der Vorschriften des § 152 Abs 5 StPO (Entschlagungsverzicht) und des § 250 Abs 2 StPO (Mitteilung des in Abwesenheit des Angeklagten Vorgenommenen) abverlangt und gegebenenfalls die Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls angeordnet. Eine neuerliche Urteilszustellung nach Vornahme dieser Protokollsergänzung wurde nicht aufgetragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112266

Dokumentnummer

JJR_19990720_OGH0002_0140OS00061_9900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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