Norm
StPO §285fRechtssatz
Aufklärung über behauptete Formverletzungen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Erstgericht Aufklärungen über die behaupteten Verletzungen der Vorschriften des § 152 Abs 5 StPO (Entschlagungsverzicht) und des § 250 Abs 2 StPO (Mitteilung des in Abwesenheit des Angeklagten Vorgenommenen) abverlangt und gegebenenfalls die Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls angeordnet. Eine neuerliche Urteilszustellung nach Vornahme dieser Protokollsergänzung wurde nicht aufgetragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112266Dokumentnummer
JJR_19990720_OGH0002_0140OS00061_9900000_001