Der Streitwert im Prüfungsprozeß nach § 110 KO ergibt sich aus der Höhe der festzustellenden Konkursforderung; eine Bewertung durch die klagende Partei ist daher weder erforderlich noch beachtlich. Für eine Streitwertfestsetzung nach § 7 RATG besteht demnach keine gesetzliche Grundlage.