Norm
ABGB §542Rechtssatz
Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. Am Tatbestand der Unterdrückung kann die später doch erfolgte Vorlage der letztwilligen Verfügung jedenfalls dann nichts ändern, wenn die Vorlage nur aus eigennützigen Motiven (Nachweis des eigenen Erbrechts, dessen Verlust sonst zu befürchten wäre) und nicht in innerer Umkehr erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112469Im RIS seit
04.09.1999Zuletzt aktualisiert am
16.07.2021