RS OGH 1999/8/5 1Ob175/99p, 9Ob124/04g, 7Ob43/07k, 1Ob281/06i, 8Ob112/08s, 6Ob264/11h, 3Ob157/12b, 2

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Veröffentlicht am 05.08.1999
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Norm

ABGB §542

Rechtssatz

Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. Am Tatbestand der Unterdrückung kann die später doch erfolgte Vorlage der letztwilligen Verfügung jedenfalls dann nichts ändern, wenn die Vorlage nur aus eigennützigen Motiven (Nachweis des eigenen Erbrechts, dessen Verlust sonst zu befürchten wäre) und nicht in innerer Umkehr erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 175/99p
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 175/99p
  • 9 Ob 124/04g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 124/04g
    nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. (T1)
  • 7 Ob 43/07k
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 43/07k
    nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers - auch in Bezug auf ausgesetzte Legate - zu vereiteln. Ob das Verhalten der Person, die eine letztwillige Verfügung unterdrückt, zu dem von ihr gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. (T2)
    Beisatz: Wenn nach den festgestellten Umständen eine solche Absicht nicht unterstellt werden kann, liegt ein Tatbestand im Sinne des § 542 ABGB nicht vor. (T3)
    Beisatz: Hier: Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalles dem Erblasser gehörten. Die Alleinerbeneigenschaft der Erben wurde in keiner Weise in Frage gestellt oder in Zweifel gezogen. (T4)
    Veröff: SZ 2007/48
  • 1 Ob 281/06i
    Entscheidungstext OGH 03.05.2007 1 Ob 281/06i
    nur T2
  • 8 Ob 112/08s
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 112/08s
    Auch; Beisatz: Nach § 542 ABGB machen Handlungen oder Unterlassungen erbunwürdig, die in der Absicht geschehen, den Willen des Erblassers zu vereiteln (RIS-Justiz RS0112469; RS0012273; 1Ob 281/06i). (T5)
    Beisatz: Verfehlungen gegen den letzten Willen des Erblassers iSd §542 ABGB liegen auch dann vor, wenn sich die Handlung oder Unterlassung des betroffenen Erbanwärters zwar nicht gegen ein Testament, aber gegen ein Kodizill bzw gegen ausgesetzte Legate richtet. (T6)
  • 6 Ob 264/11h
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 264/11h
    nur: Durch § 542 ABGB wird jede Handlung oder Unterlassung sanktioniert, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. (T7)
  • 3 Ob 157/12b
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 157/12b
    Auch; nur T7
  • 2 Ob 174/20g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 174/20g
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem ErbRÄG 2015. (T8)
  • 2 Ob 75/20y
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 75/20y
    Vgl; Beisatz: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments. (T9)
    Beisatz: Ob das Verhalten zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112469

Im RIS seit

04.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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