RS OGH 1999/8/5 1Ob196/99a, 10Ob60/00x, 7Ob153/00a, 1Ob32/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1999
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Norm

ABGB §281 B
AußStrG §238 Abs1
AußStrG §238 Abs2

Rechtssatz

Die österreichische Rechtsordnung sieht lediglich die Bestellung eines Sachwalters für einen Betroffenen vor. Die Bestellung mehrerer Sachwalter ist weder zulässig, noch sachgerecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112424

Im RIS seit

04.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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