TE Vwgh Beschluss 2004/9/30 2001/20/0138

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Veröffentlicht am 30.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;

Norm

StVG §98;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Berger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Trefil, in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Mag. Dr. Helga Musil, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 68, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. November 2000, Zlen. Jv 5166-16a/00 und Jv 5530-16a/00, betreffend Ansuchen um Ausführungen gemäß § 98 StVG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid der belangten Behörde, mit dem Administrativbeschwerden des Beschwerdeführers gegen die Versagung von Ausführungen zu Verhandlungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien am 15. November 2000 und am 24. November 2000 nicht Folge gegeben wurde. Dem angefochtenen Bescheid zufolge befand sich der Beschwerdeführer bei Bescheiderlassung als Untersuchungshäftling (im Bescheid auch: "Untersuchungsrichterhäftling") in der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

Nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der an die Untersuchungshaft anschließenden Strafhaft richtete der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 19. Februar 2004 an den Beschwerdeführer die Anfrage, inwiefern die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde für ihn noch von praktischer Bedeutung sei.

Der Beschwerdeführer brachte dazu mit Schriftsatz vom 12. März 2004 vor, mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. März 2004 sei seine Verurteilung zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bestätigt worden. Aufgrund der bevorstehenden neuerlichen Strafhaft habe "die in der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht nur für den Beschwerdeführer theoretische sondern auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung".

Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass die Durchsetzung des Anliegens, aus der Justizanstalt Wien-Josefstadt - entgegen der von der belangten Behörde auch noch in der Gegenschrift verteidigten "Praxis" dieser Anstalt, dies "in einer Verwaltungsangelegenheit ... grundsätzlich nicht" zu bewilligen - zu Verhandlungen vor einem unabhängigen Verwaltungssenat ausgeführt zu werden, für den Beschwerdeführer noch von praktischer Bedeutung sei und eine Bewilligung der seinerzeit abgelehnten Ansuchen - wenn auch zu anderen Verhandlungsterminen - noch in Betracht komme.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinen Strafvollzugsangelegenheiten eine Vielzahl von Beschwerden - auch an den Verwaltungsgerichtshof - erhoben hat, die zum Teil bereits erledigt und zum Teil durch die Entlassung aus der Strafhaft nicht gegenstandslos geworden sind, weil sie über den Beschwerdeführer verhängte Ordnungsstrafen oder andere nicht nur auf die Durchsetzung bestimmter nicht mehr aktueller Anliegen gerichtete Administrativbeschwerden des Beschwerdeführers betreffen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0128, Zl. 2001/20/0462 und Zl. 2002/20/0461).

Im vorliegenden Fall war die Beschwerde aus dem zuvor dargestellten Grund in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der angefochtene Bescheid, in dem die Ablehnung des Ausführungsersuchens im Wesentlichen nur mit dem Hinweis auf eine "aus organisatorischen Gründen" grundsätzlich "gepflogene Praxis" gerechtfertigt wurde, wäre aufzuheben gewesen.

Wien, am 30. September 2004

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200138.X00

Im RIS seit

16.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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