RS OGH 1999/8/5 1Ob183/99i, 5Ob271/00i, 5Ob239/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1999
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Norm

ABGB §484
GBG §12 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 12 Abs 2 GBG ist die Beschränkung einer Dienstbarkeit auf bestimmte räumliche Grenzen zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 183/99i
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 183/99i
  • 5 Ob 271/00i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 271/00i
    Beisatz: Eine solche Dienstbarkeit ist auf dem gesamten Grundbuchskörper einzutragen. (T1)
  • 5 Ob 239/06t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 239/06t
    Beis wie T1; Beisatz: Bei der Einräumung einer Servitut, die die Verlegung von Kabel oder Leitungen zum Gegenstand hat, ist dann kein Lageplan vorzulegen, wenn die Dienstbarkeit ausdrücklich nur auf eines (hier: zwei) von mehreren Grundstücken beschränkt ist. Der Servitutsberechtigte erhält dadurch das uneingeschränkte Recht, die Leitungen letztlich auf dem gesamten Grundstück zu verlegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112319

Dokumentnummer

JJR_19990805_OGH0002_0010OB00183_99I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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