RS OGH 1999/8/5 1Ob211/99g, 1Ob149/03y, 2Ob209/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1999
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Norm

WRG §117 Abs7
ZPO §577 Abs2

Rechtssatz

Im Verfahren gemäß § 117 Abs 7 WRG kann auch die Auswahl eines Ersatzschiedsgutachters beantragt werden, wenn die Beiziehung eines solchen Gutachters aus dem Parteiwillen eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG abzuleiten ist und sich die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen nach dem Ausfall des ursprünglich vereinbarten Gutachters nicht auf die Person eines Ersatzgutachters einigen können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 211/99g
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 211/99g
    Veröff: SZ 72/123
  • 1 Ob 149/03y
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 149/03y
    Vgl aber; Beisatz: Bei der Bestellung von Schiedsgutachtern in allgemeinen Streitsachen entfällt jede gerichtliche Hilfstätigkeit. (T1)
  • 2 Ob 209/10i
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 209/10i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112324

Im RIS seit

04.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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