Norm
WRG §117 Abs7Rechtssatz
Im Verfahren gemäß § 117 Abs 7 WRG kann auch die Auswahl eines Ersatzschiedsgutachters beantragt werden, wenn die Beiziehung eines solchen Gutachters aus dem Parteiwillen eines Übereinkommens nach § 111 Abs 3 WRG abzuleiten ist und sich die Parteien innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen nach dem Ausfall des ursprünglich vereinbarten Gutachters nicht auf die Person eines Ersatzgutachters einigen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112324Im RIS seit
04.09.1999Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012