Norm
SMG §28 ARechtssatz
Ist eine illegalen Suchtgifttransfer betreffende Tathandlung ihrer Art nach grundsätzlich geeignet, die Tatverfangenheit der plangemäßen deliktstauglichen Substanz (hier: Kokain) zu begründen, so bleibt ihre schon darauf beruhende strafrechtliche Relevanz davon unberührt, daß die Deliktsvollendung nach den Umständen des Einzelfalls am zufälligen Verfehlen des real existenten Transferstoffes scheitert. Im Fall eines mehraktig geplanten Suchtgifttransfers, dessen Vollendung nur deshalb unterbleibt, weil das zunächst zur Post gegebene Suchtgift (Kokain) im Zuge sicherheitsbehördlicher Tatobservation aus kriminalaktischen Gründen gegen eine dem Suchtmittelgesetz nicht unterfallende Substanz (hier: Lidocain) ausgetauscht wird, liegt demnach auch hinsichtlich jener Tathandlungen bloß relativ untauglicher Versuch vor, die dem - täterungewollten und nur zufällig planvereitelnden - Substanzaustausch nachfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112412Dokumentnummer
JJR_19990805_OGH0002_0120OS00075_9900000_001